Kampagnendetails: Lotto24 (ID: 277)

 
Vergütung

CPO: 15,00 %
Event Provision  

Willkommen beim Lotto24 Affiliate-Programm

Lotto24 ist ein staatlich lizenzierter Anbieter von Online-Lotterien und bietet eine sichere, einfache und bequeme Möglichkeit, Lotterien wie Eurojackpot und LOTTO 6aus49 online zu spielen. Wir vermitteln staatlich regulierte Lotterien und garantieren maximale Sicherheit und Transparenz für unsere Partner und Endkunden.

Als Affiliate-Partner von Lotto24 profitiert ihr von attraktiven Provisionen, hochwertigen Werbemitteln und umfassender Unterstützung, um gemeinsam mit uns erfolgreich zu sein.

Provisionsmodell:

  • Vergütung: 15€ CPO (Cost per Order) für jeden validen Neukunden.
  • Cookie-Laufzeit:
    • 30 Stunden Post-Click.
    • Post-View-Tracking nur nach schriftlicher Freigabe.
    • Last-Cookie-wins (Klick hat Vorrang vor View).
  • Validierung der Sales: Stornierung innerhalb von 60 Tagen möglich, z. B. bei Fake-Kunden.
  • Neukunden-Definition: Ein Sale wird als valide anerkannt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
  • Kunde ist über 18 Jahre alt.
  • Deutsche Meldeadresse.
  • Zahlung an Lotto24 erfolgreich.
  • Bankkonto gehört der registrierten Person.
  • Neukunde (vorher nicht registriert).
  • Schufa-geprüft.

Publisher-Richtlinien:

Erlaubte Publisher-Segmente:

  • Content
  • Gutscheine & Deals
  • Cashback (nach Rücksprache)
  • Closed Groups
  • Display (ohne Postview und Retargeting)
  • Vergleichsportale
  • Loyality

Ausgeschlossene Segmente:

  • E-Mail-Marketing
  • SEA Ads

 

Kontakt und Unterstützung:

 

Unser Affiliate-Team steht Ihnen für Rückfragen, technische Anliegen und die Abstimmung individueller Kampagnen zur Verfügung. Gemeinsam optimieren wir Ihre Performance und unterstützen Sie dabei, das Beste aus Ihrer Partnerschaft mit Lotto24 herauszuholen.

 

Kontakt:

 Till Lopper

 Account Specialist
 Mail: team-b@uppr.de
 Tel.: +49(0)2924 679868-4 

______________

Regeln:

Besondere Anforderungen:

  • Whitelist-Vorgabe:
    • Platzierung nur neben whitelisted Anbietern gemäß der Whitelist der Glücksspielbehörde.
    • Keine parallele Platzierung mit illegalen Anbietern (z. B. Lottoland, Lottohelden).
  • Pflichthinweise:
    • Alle Werbemittel müssen den Hinweis enthalten: „Ab 18 Jahren / Glücksspiel kann süchtig machen / Hilfe unter buwei.de / Vermittler gem. Whitelist.“
  • Werbemittel: Nur von Lotto24 bereitgestellte Materialien dürfen genutzt werden. Veränderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig.
  • Datenschutz: DSGVO-konforme Verarbeitung aller Daten, inkl. gültiger Cookie- und Tracking-Einwilligungen.

Programmspezifische Teilnahmebedingungen:

Zusätzlich zu den Programmregeln der uppr GmbH, gelten folgende besondere Teilnahmebedingungen zwischen der LOTTO24 AG und dem Publisher als vereinbart:

1.        Pflichten des Publishers im Zusammenhang mit Werbeflächen und Werbetätigkeiten

a)   Dem Publisher sind folgende Werbetätigkeiten ausdrücklich untersagt: Werbung per Telefon, Werbung per Telefax, Werbung per E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Empfängers, Setzen eines Cookies ohne bewussten Klick des Kunden auf ein Werbemittel (Cookie-Dropping/Cookie-Spamming), Einrichtung sogenannter Klickfarmen, Click-Spamming oder DDos-Attacken, Werben über Paid4 Seiten, Werben über Displaynetzwerkenetzwerke[KA1] .

b)  Der Publisher darf Werbetätigkeiten nur auf solchen Webseiten vornehmen, auf denen ausschließlich Glücksspielangebote von Veranstaltern oder Vermittlern verlinkt oder beworben werden, die im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 sind.  Eine Übersicht (sog. White-List) aller erlaubter Glücksspielanbieterin Deutschland führt die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) und ist dort jederzeit einsehbar.

c)   Der Publisher muss bei jeder Werbetätigkeit neben den generellen rechtlichen Bestimmungen die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Vorgaben sicherstellen. Die Werbetätigkeit darf insbesondere nicht:

·       das Glücksspiel als Gut des täglichen Lebens erscheinen lassen, 

·       in ausschließlicher und einseitiger Weise den Nutzen des Glücksspiels betonen, 

·       den Verzicht auf Glücksspiel abwertend erscheinen lassen bzw. vermitteln, die Teilnahme an Glücksspielen fördere den eigenen sozialen Erfolg, 

·       ermutigen, Verluste zurückzugewinnen oder Gewinne wieder zu investieren, 

·       suggerieren, dass die Teilnahme an dem nach dieser Erlaubnis vermittelten Glücks-spiel eine vernünftige Strategie sein könnte, um die finanzielle Situation zu verbessern, 

·       vermitteln, dass Glücksspiel insbesondere finanziellen, sozialen oder psychosozialen Problemen entgegenwirken kann, 

·       gleichzeitig für unerlaubtes Glücksspiel werben,

·       generell irreführend sein.

d)  Ebenso ist die Einbindung der Werbemittel auf Websites, die sich ganz oder überwiegend an Minderjährige (>18) richten oder auf Minderjährige abgestimmte Inhalte enthalten, nicht gestattet.

e)  Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Musternebenbestimmungen für Werbung sowie dem GlüStV 2021. Der Publisher wird die Einhaltung der dort enthaltenen Anforderungen sicherstellen.

f)   Der Publisher darf nur die von Lotto24 bereitgestellten Werbemittel in unveränderter Form verwenden. Änderungen sowie die Verwendung von selbsterstellten Werbemitteln/Content ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Freigabe von Lotto24

g)  Jede Werbung muss mit dem Pflichthinweis: „Ab 18, Spielsucht, Hilfe unter buwei.de, Vermittler gem. amtl. Whitelist. Chance 1:140 Mio.“ versehen werden. Die Pflichthinweise sind in deutlicher, gut wahrnehmbarer Form und Größe in das jeweilige Kommunikationsmittel einzubringen. Die Dauer der Einblendung der Pflichthinweise muss so bemessen sein, dass ein durchschnittlicher Nutzer in der Lage ist, diese Informationen vollständig aufzunehmen.

h)  Sämtliche Werbeinhalte (Text, Bild, Ton, Bewegtbilder) für Lotto24 von Publisher müssen deutlich als solche gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht für eigenverantwortlich erstellte redaktionelle Inhalte des Publishers, wie Erfahrungsberichte auf Vergleichsportalen.

i)    Der Publisher hat sicherzustellen, dass beim Aufrufen seiner Internetseite ein Hinweis in deutlicher, gut wahrnehmbarer Form und Größe erscheint, dass er für den Fall der Registrierung bei der Lotto24 eine Vergütung erhält. Die Dauer der Einblendung des Hinweises muss so bemessen sein, dass ein durchschnittlicher Nutzer in der Lage ist, diese Information vollständig aufzunehmen.

j)    Der Publisher stellt sicher, dass er die markenrechtlichen und sonstige, gesetzlichen Regelungen für seinen Internetauftritt einhält. Eine Haftung von Lotto24 ist ausgeschlossen. Der Publisher stellt Lotto24 von durch Dritte geltend gemachte Ansprüche frei.

k)   Es ist dem Publisher untersagt, vergütungspflichtige Geschäfte unter Angabe falscher Tatsachen oder durch sonstige Täuschung zu generieren.

2.        Sonstige Anforderungen an die Werbeflächen und Werbetätigkeiten

a)   Keyword-Advertising: Es dürfen keine Keywords unter Verwendung von Zeichenfolgen geschaltet werden, die von Lotto24 geschützte Marken und/oder Produktbezeichnungen inklusive möglicher Falschschreibweisen und Kombinationen enthalten. Die Display-URL darf keine Zeichenfolgen enthalten, die von Lotto24 geschützte Marken und/oder Produktbezeichnungen inklusive möglicher Falschschreibweisen und Kombinationen enthalten. 

b)  E-Mail-Werbung: E-Mails mit Lotto24-Werbung dürfen an Dritte nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch Lotto24 versendet werden. Dabei hat der Publisher sämtliche gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, insbesondere E-Mails mit Advertiser-Werbung nur an solche Personen zu versenden, die zuvor ausdrücklich ihre Einwilligung zum Erhalt von E-Mails mit entsprechender Werbung erklärt haben. Der Publisher garantiert Lotto24, dass die jeweilige ausdrückliche Einwilligung dokumentiert wird und ggf. nachgewiesen werden kann bzw. stellt Lotto24 auf Anforderung den Nachweis zur Verfügung. Die Platzierung von Lotto24-Werbung in E-Mails ist in Abgrenzung zum redaktionellen Inhalt als "Werbung" kenntlich zu machen. Versendet ein Publisher reine Werbe-E-Mails ohne redaktionellen Inhalt, so sind diese als solche im Betreff der E-Mails zu kennzeichnen. Der Publisher darf die Absender-Adresse und die inhaltliche Gestaltung seiner E-Mails nicht so einrichten, dass für den Empfänger der Eindruck entsteht, der Absender der E-Mail sei LOTTO24.

 

 

Regeln:

Besondere Anforderungen:

  • Whitelist-Vorgabe:
    • Platzierung nur neben whitelisted Anbietern gemäß der Whitelist der Glücksspielbehörde.
    • Keine parallele Platzierung mit illegalen Anbietern (z. B. Lottoland, Lottohelden).
  • Pflichthinweise:
    • Alle Werbemittel müssen den Hinweis enthalten: „Ab 18 Jahren / Glücksspiel kann süchtig machen / Hilfe unter buwei.de / Vermittler gem. Whitelist.“
  • Werbemittel: Nur von Lotto24 bereitgestellte Materialien dürfen genutzt werden. Veränderungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung zulässig.
  • Datenschutz: DSGVO-konforme Verarbeitung aller Daten, inkl. gültiger Cookie- und Tracking-Einwilligungen.

Programmspezifische Teilnahmebedingungen:

Zusätzlich zu den Programmregeln der uppr GmbH, gelten folgende besondere Teilnahmebedingungen zwischen der LOTTO24 AG und dem Publisher als vereinbart:

1.        Pflichten des Publishers im Zusammenhang mit Werbeflächen und Werbetätigkeiten

a)   Dem Publisher sind folgende Werbetätigkeiten ausdrücklich untersagt: Werbung per Telefon, Werbung per Telefax, Werbung per E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Empfängers, Setzen eines Cookies ohne bewussten Klick des Kunden auf ein Werbemittel (Cookie-Dropping/Cookie-Spamming), Einrichtung sogenannter Klickfarmen, Click-Spamming oder DDos-Attacken, Werben über Paid4 Seiten, Werben über Displaynetzwerkenetzwerke[KA1] .

b)  Der Publisher darf Werbetätigkeiten nur auf solchen Webseiten vornehmen, auf denen ausschließlich Glücksspielangebote von Veranstaltern oder Vermittlern verlinkt oder beworben werden, die im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 sind.  Eine Übersicht (sog. White-List) aller erlaubter Glücksspielanbieterin Deutschland führt die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) und ist dort jederzeit einsehbar.

c)   Der Publisher muss bei jeder Werbetätigkeit neben den generellen rechtlichen Bestimmungen die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Vorgaben sicherstellen. Die Werbetätigkeit darf insbesondere nicht:

·       das Glücksspiel als Gut des täglichen Lebens erscheinen lassen, 

·       in ausschließlicher und einseitiger Weise den Nutzen des Glücksspiels betonen, 

·       den Verzicht auf Glücksspiel abwertend erscheinen lassen bzw. vermitteln, die Teilnahme an Glücksspielen fördere den eigenen sozialen Erfolg, 

·       ermutigen, Verluste zurückzugewinnen oder Gewinne wieder zu investieren, 

·       suggerieren, dass die Teilnahme an dem nach dieser Erlaubnis vermittelten Glücks-spiel eine vernünftige Strategie sein könnte, um die finanzielle Situation zu verbessern, 

·       vermitteln, dass Glücksspiel insbesondere finanziellen, sozialen oder psychosozialen Problemen entgegenwirken kann, 

·       gleichzeitig für unerlaubtes Glücksspiel werben,

·       generell irreführend sein.

d)  Ebenso ist die Einbindung der Werbemittel auf Websites, die sich ganz oder überwiegend an Minderjährige (>18) richten oder auf Minderjährige abgestimmte Inhalte enthalten, nicht gestattet.

e)  Weitere Anforderungen ergeben sich aus den Musternebenbestimmungen für Werbung sowie dem GlüStV 2021. Der Publisher wird die Einhaltung der dort enthaltenen Anforderungen sicherstellen.

f)   Der Publisher darf nur die von Lotto24 bereitgestellten Werbemittel in unveränderter Form verwenden. Änderungen sowie die Verwendung von selbsterstellten Werbemitteln/Content ist nur nach vorheriger ausdrücklicher Freigabe von Lotto24

g)  Jede Werbung muss mit dem Pflichthinweis: „Ab 18, Spielsucht, Hilfe unter buwei.de, Vermittler gem. amtl. Whitelist. Chance 1:140 Mio.“ versehen werden. Die Pflichthinweise sind in deutlicher, gut wahrnehmbarer Form und Größe in das jeweilige Kommunikationsmittel einzubringen. Die Dauer der Einblendung der Pflichthinweise muss so bemessen sein, dass ein durchschnittlicher Nutzer in der Lage ist, diese Informationen vollständig aufzunehmen.

h)  Sämtliche Werbeinhalte (Text, Bild, Ton, Bewegtbilder) für Lotto24 von Publisher müssen deutlich als solche gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht für eigenverantwortlich erstellte redaktionelle Inhalte des Publishers, wie Erfahrungsberichte auf Vergleichsportalen.

i)    Der Publisher hat sicherzustellen, dass beim Aufrufen seiner Internetseite ein Hinweis in deutlicher, gut wahrnehmbarer Form und Größe erscheint, dass er für den Fall der Registrierung bei der Lotto24 eine Vergütung erhält. Die Dauer der Einblendung des Hinweises muss so bemessen sein, dass ein durchschnittlicher Nutzer in der Lage ist, diese Information vollständig aufzunehmen.

j)    Der Publisher stellt sicher, dass er die markenrechtlichen und sonstige, gesetzlichen Regelungen für seinen Internetauftritt einhält. Eine Haftung von Lotto24 ist ausgeschlossen. Der Publisher stellt Lotto24 von durch Dritte geltend gemachte Ansprüche frei.

k)   Es ist dem Publisher untersagt, vergütungspflichtige Geschäfte unter Angabe falscher Tatsachen oder durch sonstige Täuschung zu generieren.

2.        Sonstige Anforderungen an die Werbeflächen und Werbetätigkeiten

a)   Keyword-Advertising: Es dürfen keine Keywords unter Verwendung von Zeichenfolgen geschaltet werden, die von Lotto24 geschützte Marken und/oder Produktbezeichnungen inklusive möglicher Falschschreibweisen und Kombinationen enthalten. Die Display-URL darf keine Zeichenfolgen enthalten, die von Lotto24 geschützte Marken und/oder Produktbezeichnungen inklusive möglicher Falschschreibweisen und Kombinationen enthalten. 

b)  E-Mail-Werbung: E-Mails mit Lotto24-Werbung dürfen an Dritte nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch Lotto24 versendet werden. Dabei hat der Publisher sämtliche gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, insbesondere E-Mails mit Advertiser-Werbung nur an solche Personen zu versenden, die zuvor ausdrücklich ihre Einwilligung zum Erhalt von E-Mails mit entsprechender Werbung erklärt haben. Der Publisher garantiert Lotto24, dass die jeweilige ausdrückliche Einwilligung dokumentiert wird und ggf. nachgewiesen werden kann bzw. stellt Lotto24 auf Anforderung den Nachweis zur Verfügung. Die Platzierung von Lotto24-Werbung in E-Mails ist in Abgrenzung zum redaktionellen Inhalt als "Werbung" kenntlich zu machen. Versendet ein Publisher reine Werbe-E-Mails ohne redaktionellen Inhalt, so sind diese als solche im Betreff der E-Mails zu kennzeichnen. Der Publisher darf die Absender-Adresse und die inhaltliche Gestaltung seiner E-Mails nicht so einrichten, dass für den Empfänger der Eindruck entsteht, der Absender der E-Mail sei LOTTO24.